Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

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1.Gültigkeit

1.1. Nachfolgende Geschäftsbedingungen gelten für Lieferungen und Leistungen der SSM euromicron GmbH und sind Bestandteil aller unserer Angegebote und Vertragsannahmeerklärungen und Grundlage aller unserer Verkäufe, Lieferungen, Leistungen und Mietverträge einschl. Beratung, Auskünften, Montagen und Instandhaltungen.

1.2. Etwaige Einkaufsbedingungen unseres Vertragspartners sind nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, wir erkennen diese ausdrücklich schriftlich und rechtsverbindlich an.

1.3. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen erstrecken sich auch dann auf alle Folgegeschäfte, wenn keine ausdrückliche Einbeziehung vereinbart wird.

1.4. Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für alle mit uns abgeschlossenen Verträge die Bestimmungen der VOB, Teile A und B und C sowie die jeweils gültigen Regeln der Technik , soweit sie für die Lieferungen und Leistungen in Betracht kommen.

2. Vertragsinhalt

2.1. Unsere vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, freibleibend. Für Inhalt und Umfang des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsannahme maßgebend. Mündliche Nebenabreden und Vertragsänderungen sind ausschließlich in schriftlicher Form rechtsgültig.

2.2. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage als sachdienlich erweisen.

3. Preise

3.1. Die von uns angegebenen Preise gelten ab Werk bzw. ab unserem Lager ausschließlich Verpackung, Porto und Montage. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird separat berechnet und ist in den von uns genannten Preisen grundsätzlich nicht enthalten.

3.2. Ist eine uns bindende Preisabsprache zustande gekommen, können wir trotzdem die Preise nachträglich berichtigen, wenn die Lieferung oder Leistung mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss erbracht wird.

4. Lieferzeiten, Lieferung, Gefahrenübergang

4.1. Von uns genannte Lieferzeiten und -termine sind grundsätzlich unverbindlich und gelten nur unter dem Vorbehalt der pünktlichen Selbstbelieferung, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich und schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Die Lieferzeit beginnt erst mit dem Tag des Zugangs unserer Auftragsannahmebestätigung beim Vertragspartner, jedoch nicht vor Klärung aller Ausführungseinzelheiten und Erfüllung aller sonstigen Voraussetzungen, die der Vertragspartner zu erbringen hat.

4.2. Ergebnisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidliche Umstände, z.B. Betriebsstörungen, gleich, die uns die rechtzeitige Lieferung oder Leistung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber haben wir zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten. Unser Vertragspartner kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zurücktreten wollen oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern bzw. leisten wollen. Erklären wir uns nicht bereit, kann unser Vertragspartner vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten. Wir werden unseren Vertragspartner unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie vorstehend beschrieben, eintritt und Gegenleistungen bei Rücktritt unverzüglich erstatten.

4.3. Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche unser Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs jeweils 0,5 von Hundert, insgesamt jedoch höchstens 5 von Hundert des Preises für den Teil der Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befunden haben. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich unser Vertragspartner selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten. Sowohl Schadenersatzansprüche unseres Vertragspartners wegen Verzögerung der Lieferung/Leistung als auch Schadenersatzansprüche statt Leistung, die über die in Nr. 4.3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung/Leistung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Vom Vertrag kann unser Vertragspartner im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerungen der Lieferungen oder Leistungen von uns zu vertreten sind.

4.4. Wir sind zu Teillieferungen bzw. Teilleistungen berechtigt.

4.5. Die Gefahr des Verlustes, der Beschädigung oder des zufälligen Untergangs geht auf unseren Vertragspartner über,

  • sobald wir die Ware bei einem Versendungskauf dem Spediteur, dem Frachtführer oder einer sonst zur Ausführung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert haben. Auf Wunsch und Kosten unseres Vertragspartners wird die Ware von uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
  • bei Lieferung/Leistung mit Abnahme unter den Voraussetzungen des §640 BGB geht die Gefahr am Tage der Abnahme über; soweit ein Probebetrieb ausdrücklich vereinbart ist, erfolgt der Gefahrenübergang nach einwandfreiem Probebetrieb. Vorausgesetzt wird hierbei, dass der Probebetrieb sich unverzüglich an die betriebsbereite Errichtung anschließt. Falls unser Vertragspartner das Angebot eines Probebetriebes nicht annimmt, so geht nach Ablauf von 14 Tagen nach diesem Angebot die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Vertragspartner über.
  • wenn unsere Lieferungen und Leistungen auf Wunsch unseres Vertragspartners oder aus von ihm zu vertretenden Gründen (Gläubigerverzug) verzögert werden, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf unseren Vertragspartner über. Die entsprechenden Kosten für Wartezeit und weitere erforderliche Kosten für Reisen von uns und unseren Erfüllungsgehilfen hat unser Vertragspartner zu tragen.

5. Errichtung und Instandhaltung von Anlagen

5.1. Für jede Art von Aufstellung, Montage und Instandhaltung gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, folgende Bestimmungen:

  • unser Vertragspartner hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen
  • Hilfsmannschaften wie Handlanger und, wenn nötig, auch Maurer, Zimmerleute, sonstige Facharbeiter, mit dem von diesen benötigten Werkzeugen in der erforderlichen Zahl, alle Erd-, Rettungs-, Stemm-, Gerüst-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten, einschließlich der dazu benötigten Baustoffe, die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe usw., ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Betriebskraft und Wasser einschl. der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung, bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschl. entsprechender sanitärer Anlagen; im übrigen hat unser Vertragspartner zum Schutz unseres und des Besitzes unseres Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich und für uns nicht branchenüblich sind, sind von unserem Vertragspartner kostenlos zu stellen.
  • Vor Beginn der Montagearbeiten hat unser Vertragspartner die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen. Vor Beginn der Aufstellung, Montage oder der Instandhaltung müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile an Ort und Stelle befinden und alle Maurer-, Zimmerer- und sonstigen Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung, Montage oder die Instandhaltung sofort nach Ankunft der Aufsteller oder des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können. Insbesondere müssen die Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz in Flurhöhe geebnet und geräumt, das Grundmauerwerk abgebunden und trocken, die Grundmauern gerichtet und hinterfüllt, bei Innenaufstellung Wandund Deckenverputz fertig gestellt, namentlich auch Türen und Fenster eingesetzt sein.
  • Unser Vertragspartner verpflichtet sich, den Aufstellern oder unserem Montagepersonal die geleisteten Arbeiten nach unserer Wahl täglich oder wöchentlich zu bescheinigen. Er bestätigt ferner auf den von uns gestellten Formularen die Beendigung der Aufstellung oder Montage.
  • Ausgebaute Teile oder Geräte, die durch andere Teile oder Geräte ersetzt werden, werden durch uns vernichtet oder anderweitig verwendet, falls unser Vertragspartner damit ausdrücklich einverstanden ist.

5.2. Falls wir die Aufstellung, Montage oder Instandhaltung gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten außer den Bestimmungen unter 5.1 noch die nachfolgenden Bedingungen als vereinbart:

  • Unser Vertragspartner vergütet uns neben den vereinbarten Verrechnungssätzen Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Bedingungen sowie für Planung und Überwachung. Dies gilt entsprechend für den Verbrauch von Material einschl. Verschnitt sowie für den Aufbau und den Anschluss der Einrichtung.
  • Vorbereitungs-, Reise- und Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit, wobei für An- und Abfahrzeit - hierzu zählen insbesondere Lohn- und Fahrzeugkosten – der tatsächliche Aufwand berechnet wird.

5.3. Ferner werden folgende Kosten gesondert berechnet:

  • Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkzeugs, für Fracht und Verpackung, für die Änderung der gesamten Materialien und Geräte sowie Kosten für bestellte technische Unterlagen, bei uns übliche Auslösungen und Zulagen für die Arbeitszeit sowie für die Ruhe- und Feiertage.
  • Abfuhr etwa anfallender Abfälle, insbesondere die Kosten für die Gestellung, Befüllung, Abholung und Entsorgung von Abfallstoffen sowie die Kosten für Sondermüllentsorgung, soweit diese im Rahmen unserer Lieferungen/Leistungen unvermeidlich entstanden sind. Hierbei ist es unerheblich, ob die Abfallentsorgung durch uns selbst oder durch von uns beauftragte Unternehmen erfolgt.

5.4. Verlangen wir nach Fertigstellung unserer Leistungen die Abnahme, so hat unser Vertragspartner innerhalb von zwei Wochen diese vorzunehmen. Geschieht dies nicht, so gilt die Abnahme als erfolgt. Die Abnahme gilt ebenfalls als erfolgt, wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

6. Zahlung

6.1. Unsere Rechnungen sind sofort fällig und spätestens innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Erfolgt bis dahin keine Zahlung, sind wir berechtigt, für die Zeit danach Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens im Falle des Zahlungsverzugs bleibt vorbehalten.

6.2. Bei der Lieferung und Montage/Aufstellung von Anlagen und Geräten sind einschließlich der ausgewiesenen anfallenden Mehrwertsteuerbeträge 50 von Hundert des veranschlagten Gerätewertes bei Montagebeginn, 25 von Hundert des Gerätewertes und die Montagekosten bei Fertigmeldung der Anlage durch den Errichter nach Übergabe an den Vertragspartner zu zahlen. Der Rest ist nach erfolgter Abnahme gem. Punkt 5.4 entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen fällig. Werden diese Zahlungen nicht pünktlich geleistet, sind wir berechtigt, unsere weiteren Tätigkeiten einzustellen bzw. bis zum Zahlungseingang bei uns aufzuschieben.

6.3. Zahlungen dürfen nur an uns erfolgen, nicht an Vertreter.

6.4. Die Annahme von Schecks, Wechseln und anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungsmöglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher mit der Einlösung im Zusammenhang stehender Kosten durch unseren Vertragspartner. Bei Wechselhingabe hat unser Vertragspartner alle Diskontzinsen und Spesen nach unserer Berechnung zu tragen.

6.5. Bei Teillieferungen steht uns das Recht auf Verlangen entsprechender Teilzahlungen zu. Bei Leistungen mit einer Laufzeit von mehr als sechs Monaten ab Vertragsabschluss wird ein besonderer Zahlungsplan vereinbart.

6.6. Alle unsere Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungen nicht eingehalten oder uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit unseres Vertragspartners erheblich mindern.

6.7. Tritt unser Vertragspartner vom Vertrag zurück (Abbestellung), ohne dass wir ihm einen Grund dazu gegeben haben, oder erklären wir den Rücktritt oder die Kündigung des Vertrages aus Gründen, die vom Vertragspartner zu vertreten sind, so verpflichtet sich unser Vertragspartner, die bereits angefallenen Kosten sowie den entgangenen Gewinn mit einem Pauschalbetrag von maximal 25 von Hundert des vertraglichen Gerätewertes zu vergüten. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Kosten und Gewinn nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden bzw. entgangen sind. Danach erfolgt die Berechnung nur in nachgewiesener Höhe.

6.8. Unser Vertragspartner kann ein Zurückbehaltungsrecht nur geltend machen, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Zu einer Aufrechnung ist er nur berechtigt, wenn wir die Gegenforderung anerkannt haben oder diese rechtskräftig festgestellt worden ist.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben unser Eigentum bis zur Erfüllung sämtlicher unserer gegen unseren Vertragspartner aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Warenlieferungen bezahlt ist. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die uns zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 10 von Hundert übersteigt (bei Bestehen eines Verwertungsrisikos um mehr als 50 von Hundert), werden wir auf Wunsch unseres Vertragspartners einen entsprechenden Teil unserer Sicherungsrechte freigeben.

7.2. Veräußert der Vertragspartner Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten – einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an uns ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Vertragspartner mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an uns ab, der dem von uns in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

7.3. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat unser Vertragspartner uns unverzüglich zu benachrichtigen.

7.4. Bei Pflichtverletzung unseres Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt; unser Vertragspartner ist zur Herausgabe verpflichtet.

7.5. Bei Verarbeitung/Vermischung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch unseren Vertragspartner gelten die Bestimmungen der §§947, 948 BGB mit der Folge, dass unser Miteigentumsanteil an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bestimmungen gilt.

8. Gewährleistung

8.1. Für Sachmängel haften wir wie folgt: Teile oder Leistungen, die unser Vertragspartner von uns empfangen hat, sind unentgeltlich nachzubessern, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.

8.2. Zunächst ist uns stets Gelegenheit zur Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

8.3. Schlägt die Nachbesserung dreimal fehl, kann unser Vertragspartner, unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche, vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

8.4. Sachmängelansprüche und sonstige Ansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §438, Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), §479, Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und §634a, Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt.

8.5. Unser Vertragspartner hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich – spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen – schriftlich anzuzeigen und zu rügen. Ist die gelieferte Ware mit einem ohne besondere Untersuchung erkennbaren Mangel behaftet, müssen diese Mängel unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden, unter Angabe der Rechnungs- bzw. Lieferscheinnummer schriftlich gemeldet werden, andernfalls können daraus keine Rechte abgeleitet werden.

8.6. Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen unseres Vertragspartners in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem aufgetretenen Sachmangel stehen. Unser Vertragspartner kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine berechtigte Mängelrüge geltend gemacht wird. Erfolgt die Mängelrüge zu Unrecht, sind wir berechtigt, die uns entstandenen Aufwendungen vom Vertragspartner ersetzt zu verlangen und den Verzugsschaden gemäß Ziffer 6.1 geltend zu machen.

8.7. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die auf Grund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von unserem Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche. Ebenso ist Voraussetzung, dass die Anlage nach den gültigen VDE-Bestimmungen instandgehalten und von unserem Vertragspartner sachgemäß bedient wird.

8.8. Ansprüche unseres Vertragspartners wegen der zum Zweck der Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung unseres Vertragspartners verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

8.9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche unseres Vertragspartners gegen uns bestehen nur insoweit, als unser Vertragspartner mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat und uns unverzüglich ü ber die Inanspruchnahme schriftlich in Kenntnis setzt. Der Rückgriffsanspruch entfällt, wenn der Vertragspartner gegenüber seinem Abnehmer Anerkenntnisse abgibt oder Vergleiche schließt, ohne von uns hierzu ausdrücklich schriftlich ermächtigt gewesen zu sein. Für den Umgang des Rückgriffsanspruches unseres Vertragspartners gegen uns gilt ferner Nr. 8.8 entsprechend.

8.10. Die Rücknahme von Waren kommt, abgesehen von Gewährleistungsfällen, nur ausnahmsweise und nach vorheriger schriftlicher Vereinbarung in Betracht. Gutschriften werden zu höchstens 75 von Hundert des Warenwertes vorgenommen.

8.11. Die Rücknahme von Sonderanfertigungen sowie nicht wieder verwendbarer Teile ist ausgeschlossen.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung

9.1. Soweit die Lieferung/Leistung unmöglich ist, ist unser Vertragspartner berechtigt, Schadenersatz gem. Punkt 4.3. zu verlangen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil unseres Vertragspartners ist hiermit nicht verbunden. Das Recht unseres Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

10. Gerichtsstand und anwendbares Recht

10.1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn unser Vertragspartner Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, am Sitz unseres Vertragspartners zu klagen.

10.2. Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (C105G).

10.3. Wir weisen unseren Vertragspartner darauf hin, dass wir seine personen- und unternehmensbezogenen Daten gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. In diesem Fall gilt an Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung eine Bestimmung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck dieser Bestimmung möglichst nahe kommt.

SSM euromicron GmbH; Stand Januar 2007

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